Wohngeldgesetz
| Teil 8 - Überleitungsvorschriften (§§ 42 - 46) |
1Personen, die
| a) | ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder | |
| b) | andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, |
nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. 2§ 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 |
gesetzes § 42bÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes § 42cÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-
Bepreisung § 42dÜbergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-
Plus-
Gesetzes § 43Fortschreibung des Wohngeldes § 44Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes § 45Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts § 46Übergangsregelung zu § 33
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Rechtsprechung zu § 45 WoGG
Entscheidung zu § 45 WoGG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 23.06.2006 - 21 K 888/06
Rückzahlung bereits gewährten Wohngeldes; Anrechnung von Wohngeld bei der ...