Wohngeldgesetz
| Teil 8 - Überleitungsvorschriften (§§ 42 - 46) |
1Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) genannten Zeitpunkt ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 auch auf Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. 2Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach § 33 Absatz 3 bis 5 berechtigt und verpflichtet.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2025 | Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2025 |
gesetzes § 42bÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes § 42cÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-
Bepreisung § 42dÜbergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-
Plus-
Gesetzes § 43Fortschreibung des Wohngeldes § 44Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes § 45Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts § 46Übergangsregelung zu § 33
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