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Wohngeldgesetz

   Teil 8 - Überleitungsvorschriften (§§ 42 - 46)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 46
Übergangsregelung zu § 33

1Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) genannten Zeitpunkt ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 auch auf Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. 2Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach § 33 Absatz 3 bis 5 berechtigt und verpflichtet.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 345), in Kraft getreten am 23.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften22.12.2025BGBl. I Nr. 345

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