Wohngeldgesetz
Teil 2 - Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19) |
Kapitel 4 - Einkommen (§§ 13 - 18) |
1Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
1. | Steuern vom Einkommen, | |
2. | Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, | |
3. | Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. |
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. 5Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) vom 02.10.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2016 | Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) | 02.10.2015 |
beiträge § 17Freibeträge § 17aFreibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungs-
systemen § 18Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Rechtsprechung zu § 16 WoGG
67 Entscheidungen zu § 16 WoGG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2023 - 12 A 750/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2022 - 12 A 1244/20
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2023 - 12 A 1721/21
- VG Würzburg, 15.10.2015 - W 3 K 15.254
Keine Bewilligung von Wohngeld
- VG Göttingen, 25.04.2017 - 2 A 152/16
Wohngeldgewährung; Verzicht auf Sparerfreibetrag; Rechtsmissbrauch
- VG Ansbach, 04.04.2013 - AN 14 K 12.02084
Wohngeldbewilligung
- VG Greifswald, 22.09.2020 - 2 A 428/20
Wohngeldrecht - Wohngeldanspruch
- OVG Niedersachsen, 16.06.2011 - 4 PA 107/11
Abzugsbeträge nach § 16 WoGG
- VG Gera, 15.02.2018 - 6 K 669/16
Wohngeld in Form des Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
Querverweise
Auf § 16 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Berechnungsgrößen des Wohngeldes
- § 4 (Berechnungsgrößen des Wohngeldes)
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)
- Wohngeldstatistik
- § 35 (Erhebungs- und Hilfsmerkmale)
- Schlussvorschriften
- § 38 (Verordnungsermächtigung)
- Überleitungsvorschriften
- § 42a (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes)