Wohngeldgesetz
| Teil 2 - Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19) |
| Kapitel 4 - Einkommen (§§ 13 - 18) |
1Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
| 1. | Steuern vom Einkommen, | |
| 2. | Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, | |
| 3. | Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. |
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. 5Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) vom 02.10.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2016 | Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) | 02.10.2015 |
beiträge § 17Freibeträge § 17aFreibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungs-
systemen § 18Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 16 WoGG
74 Entscheidungen zu § 16 WoGG in unserer Datenbank:
- VG Göttingen, 25.04.2017 - 2 A 152/16
Abzugsbetrag für Steuern; Missbräuchliche Inanspruchnahme; Rechtsmissbrauch
- VG Greifswald, 22.09.2020 - 2 A 428/20
Wohngeldrecht - Wohngeldanspruch
- VG Würzburg, 19.03.2012 - W 3 K 11.526
Wohngeld; Verfassungsmäßigkeit von § 16 Abs. 1 WoGG; Pauschalen im Rahmen der ...
- VG Würzburg, 15.10.2015 - W 3 K 15.254
Keine Bewilligung von Wohngeld
- VG Greifswald, 27.08.2019 - 2 A 696/19
Wohngeldrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit einer rückwirkenden Mieterhöhung ...
- VG Augsburg, 09.04.2019 - Au 8 K 18.1779
Anspruch auf Bewilligung eines höheren Wohngeldsatzes
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2023 - 12 A 750/20
Zurechnung der Gewinne der GmbH aufgrund der Stellung als Alleingesellschafter ...
- VG Gera, 15.02.2018 - 6 K 669/16
Wohngeld in Form des Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
- VG Würzburg, 29.04.2026 - W 3 K 24.1177
Wohngeld, Mietzuschuss, kein steuerrechtlicher Verlustvortrag, Elterngeld, ...
- OVG Sachsen, 12.09.2023 - 3 A 291/23
Vermögen; Riester-Rente; Wohngeld; Einkommen
Querverweise
Auf § 16 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Berechnungsgrößen des Wohngeldes
- § 4 (Berechnungsgrößen des Wohngeldes)
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)
- Wohngeldstatistik
- § 35 (Erhebungs- und Hilfsmerkmale)
- Schlussvorschriften
- § 38 (Verordnungsermächtigung)
- Überleitungsvorschriften
- § 42a (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes)