Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Erster Abschnitt - Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe (§§ 1 - 7) |
(1) 1Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. 2Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. 3Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(3) 1Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. 2Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. 3§ 102 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) 1Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 2Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuches örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 2 SGB X
336 Entscheidungen zu § 2 SGB X in unserer Datenbank:
- BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 9/20 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe für die Betreuung in einer ...
- VG Karlsruhe, 19.12.2023 - 8 K 4487/22
Gewährung von Jugendhilfe; Zuständigkeitswechsel während des laufenden Bezugs; ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.11.2021 - L 19 AS 1806/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit ...
- BVerwG, 27.01.2026 - 5 C 3.24
Keine Kostenerstattung unter örtlichen Jugendhilfeträgern im Fall der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21
Erstattung von Kosten für die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen ...
- VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21
- VG Karlsruhe, 19.07.2024 - 8 K 3002/22
Jugendhilferechtlicher Zuständigkeitsstreit bei Trägern in mehreren ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2021 - L 3 AS 785/21
Örtliche Zuständigkeit - Weitergewährung - Versagung - Fortsetzung der Leistung
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 15 SO 133/19
Hilfe zur Pflege; Umfang des Hilfebedarfs; Wechsel der örtlichen Zuständigkeit; ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2023 - 12 S 1933/21
Ausbildungsförderung; Anerkennung von Härtefreibeträgen; außergewöhnliche ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.05.2026 - L 10 R 2715/25
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB 10 - ...
Querverweise
Auf § 2 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 67e (Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung)