Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Erster Abschnitt - Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe (§§ 1 - 7) |
(1) 1Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. 2Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro, bei Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern 100 Euro übersteigen. 3Abweichende Vereinbarungen werden dadurch nicht berührt. 4Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
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Rechtsprechung zu § 7 SGB X
53 Entscheidungen zu § 7 SGB X in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2025 - 12 A 2334/22
- OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2018 - 3 LB 19/15
Kostenerstattung gemäß § 89 a SGB VIII
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2015 - L 19 AS 141/15
Einstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen des Verlusts ...
- SG Kassel, 30.07.2018 - S 9 AS 235/13
- OLG Düsseldorf, 27.09.2022 - 10 W 24/21
Erhebng einer Festgebühr für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2021 - L 7 R 187/16
Verwaltungsaktqualität einer Mitteilung über die Abrechnung einer Nachzahlung ...
- LG Koblenz, 18.12.2019 - 2 T 38/19
Justizverwaltungsrecht: Kostentragungspflicht einer Gemeinde bei Auskunft zu ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 - L 6 KR 100/15
Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise ...
- SG Lüneburg, 07.11.2022 - S 1 BA 23/22
Verfahren nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und q SGB IV
- OLG Jena, 18.04.2024 - 6 W 107/24
Kostenfreiheit einer Anfrage einer Krankenkasse auf Auskunft über potentielle ...
Querverweise
Auf § 7 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)