Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 35 - 62) |
Vierter Titel - Wartezeiterfüllung (§§ 50 - 53) |
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) 1Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. 2Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
2Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
01.07.2014 | Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) | 23.06.2014 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 51 SGB VI
1.048 Entscheidungen zu § 51 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R
Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 4 R 791/17
Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 4 R 791/17
- BSG, 07.09.2023 - B 5 R 75/23 B
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 24.11.2017 - L 5 R 274/16
- SG Gießen, 14.06.2016 - S 17 R 391/15
Versicherte der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1952, welche die Wartezeit ...
- BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R
Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 28.02.2020 - L 5 R 224/17
Sofern der Rentenversicherungsträger im Bescheid über die Bewilligung einer ...
- SG Kassel, 26.04.2017 - S 7 R 366/16
- LSG Hessen, 28.02.2020 - L 5 R 224/17
- BSG, 28.06.2018 - B 5 R 25/17 R
Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 51 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 244 (Anrechenbare Zeiten)