Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis (§§ 1 - 8)   
   Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes (§§ 1 - 6)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2
Selbständig Tätige

1Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3. Hebammen und Entbindungspfleger,
4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6. Hausgewerbetreibende,
7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine rechtsfähige Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9. Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

2Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten

1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz)10.08.2021BGBl. I S. 3436
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung05.12.2012BGBl. I S. 2474
01.04.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
01.05.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)20.04.2007BGBl. I S. 554
01.07.2006
Änderung
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Änderung
Haushaltsbegleitgesetz 200629.06.2006BGBl. I S. 1402

Rechtsprechung zu § 2 SGB VI

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 2 SGB VI

14.12.1994Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 2 SGB VI ÄndG)BGBl. I S. 3992

Querverweise

Auf § 2 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:

    Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) 
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung kraft Gesetzes
          § 6 (Befreiung von der Versicherungspflicht)
     
      Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
        Organisation
          Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
            § 137b (Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung)
     
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Verfahren
            Meldungen
              § 190a (Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Versicherter Personenkreis
            § 229 (Versicherungspflicht)
            § 229a (Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet)
            § 231 (Befreiung von der Versicherungspflicht)
Was ist das?

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