Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189) |
Dritter Titel - Verteilung der Beitragslast (§§ 168 - 172a) |
(1) 1Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.
(3) 1Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2017 | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) | 08.12.2016 | |
01.01.2013 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 05.12.2012 | |
01.01.2012 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 | |
01.07.2006 | Haushaltsbegleitgesetz 2006 | 29.06.2006 |
freiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht § 172aBeitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungs-
einrichtungen
Rechtsprechung zu § 172 SGB VI
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Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 172 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Beiträge
- § 276a (Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 5. Sonderausgaben
- § 10 [Sonderausgaben]
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 40a (Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18b (Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Entschädigung in besonderen Fällen
- § 57 (Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung)
Redaktionelle Querverweise zu § 172 SGB VI:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 35 S. 2 (Regelaltersrente) (zu 172 I 1 Nr. 3)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 235 I 2 (Regelaltersrente) (zu 172 I 1 Nr. 3)