Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18n) |
Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13) |
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
(2) 1Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. 2Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. 3Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. 4Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. 2Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) | 18.12.2018 | |
01.01.2013 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 05.12.2012 | |
11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 | |
01.01.2009 | Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 21.12.2008 |
vereinbarung § 7cVerwendung von Wertguthaben § 7dFührung und Verwaltung von Wertguthaben § 7eInsolvenzschutz § 7fÜbertragung von Wertguthaben § 7g(weggefallen) § 8Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit § 8aGeringfügige Beschäftigung in Privathaushalten § 9Beschäftigungsort § 10Beschäftigungsort für besondere Personengruppen § 11Tätigkeitsort § 12Hausgewerbe-
treibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister § 13Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
Rechtsprechung zu § 8 SGB IV
2.075 Entscheidungen zu § 8 SGB IV in unserer Datenbank:
- BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - gelegentlich ausgeübte Beschäftigung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 13.12.2018 - L 2 KR 108/13
Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung
- LSG Sachsen, 13.12.2018 - L 2 KR 108/13
- LSG Bayern, 21.10.2015 - L 16 R 755/13
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse
Zum selben Verfahren:
- BSG, 05.12.2017 - B 12 R 10/15 R
Betriebsprüfung - Sozialversicherungspflicht- bzw -freiheit - zeitgeringfügige ...
- BSG, 05.12.2017 - B 12 R 10/15 R
- BAG, 15.12.2021 - 7 AZR 530/20
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - sehr kurze Dauer
- BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 4/16 R
Elterngeld - Ermittlung des relevanten Einkommens - Einnahmen aus geringfügiger ...
- FG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - 11 K 3633/13
Anwendung des § 40a Abs. 2a EStG auf Einkünfte aus der Tätigkeit als ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 - L 2 R 326/15
Rentenversicherung
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - L 11 BA 1015/20
- BFH, 03.04.2014 - III B 159/13
Vorliegen eines kindergeldunschädlichen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ...
Querverweise
Auf § 8 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 8a (Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten)
- Leistungen und Beiträge
- Beiträge
- § 20 (Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 2f (Abzüge für Sozialabgaben)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IV. Tarif
- § 32 (Kinder, Freibeträge für Kinder)
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 40a (Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 27 (Versicherungsfreie Beschäftigte)
- Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
- § 421c (Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 7 (Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankengeld
- § 44 (Krankengeld)
- Finanzierung
- Beiträge
- Tragung der Beiträge
- § 249b (Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Leistungen
- Renten
- Rentenhöhe und Rentenanpassung
- Berechnung und Anpassung der Renten
- § 68 (Aktueller Rentenwert)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Organisation
- Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
- § 137b (Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung)
- Datenschutz und Datensicherheit
- § 149 (Versicherungskonto)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Verteilung der Beitragslast
- § 172 (Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen für Pflegepersonen
- § 44a (Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung)