Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
| Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13) |
(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.
(2) 1Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. 2Für auf Antrag im Ausland versicherte Personen gilt als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.
(3) 1Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffs. 2Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.06.2011 | Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze | 22.06.2011 | |
| 01.06.2008 | Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten | 16.05.2008 |
vereinbarung § 7cVerwendung von Wertguthaben § 7dFührung und Verwaltung von Wertguthaben § 7eInsolvenzschutz § 7fÜbertragung von Wertguthaben § 7g(weggefallen) § 8Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeits-
grenze § 8aGeringfügige Beschäftigung in Privathaushalten § 9Beschäftigungsort § 10Beschäftigungsort für besondere Personengruppen § 11Tätigkeitsort § 12Hausgewerbe-
treibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister § 13Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
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Rechtsprechung zu § 10 SGB IV
23 Entscheidungen zu § 10 SGB IV in unserer Datenbank:
- BSG, 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R
(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Freiwilliges ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17
Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Einführungsseminar zu einem Freiwilligen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17
- ArbG Aachen, 27.09.2022 - 2 Ca 1346/22
Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung - vorläufige ...
- LSG Thüringen, 19.10.2023 - L 1 U 708/22
Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Höhe - Beschäftigung als ...
- BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 1/16 R
Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2001 - L 16 KR 157/00
Krankenversicherung
- BSG, 16.02.1982 - 8a RK 16/80
Betriebssitz; Lohnabrechnung; Örtliche Zuständigkeit einer AOK
- BSG, 20.03.1984 - 8 RK 36/82
Straßenmeisterei - Baustelle - Örtliche Zuständigkeit der AOK - Sitz des ...
- BSG, 22.11.1994 - 10 RAr 4/93
Zahlung von Säumniszuschlägen an die Einzugsstelle für Zeiten nach dem Eintritt ...
Querverweise
Auf § 10 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a (Art des zu berücksichtigenden Einkommens)