Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
| Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13) |
(1) 1Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. 2Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich.
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2013 | Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation | 20.04.2013 |
vereinbarung § 7cVerwendung von Wertguthaben § 7dFührung und Verwaltung von Wertguthaben § 7eInsolvenzschutz § 7fÜbertragung von Wertguthaben § 7g(weggefallen) § 8Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeits-
grenze § 8aGeringfügige Beschäftigung in Privathaushalten § 9Beschäftigungsort § 10Beschäftigungsort für besondere Personengruppen § 11Tätigkeitsort § 12Hausgewerbe-
treibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister § 13Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
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Rechtsprechung zu § 13 SGB IV
39 Entscheidungen zu § 13 SGB IV in unserer Datenbank:
- SG Lübeck, 24.10.2019 - S 14 KR 656/15
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem ...
- LSG Schleswig-Holstein, 23.03.2016 - L 5 R 117/14
Kein Anspruch auf Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse - Seelotse auf dem ...
- SG Frankfurt/Oder, 07.07.2026 - S 29 R 329/22
- LSG Schleswig-Holstein, 29.01.2020 - L 8 U 32/16
Sozialgerichtliches Verfahren - richtige Klageart - kombinierte Anfechtungs- und ...
- SG Speyer, 21.12.2016 - S 16 KR 573/15
Krankenversicherung - Kostenerstattung - stationäre medizinische Rehabilitation - ...
- LSG Hamburg, 16.02.2022 - L 2 U 38/20
Voraussetzungen der Anerkennung einer Berufskrankheit für einen nicht unter ...
- BSG, 14.11.1984 - 1 RS 3/83
Seemannsbegriff - Steuermann eines Hafenschleppers - Überbrückungsgeld
- SG Darmstadt, 25.02.2011 - S 13 KR 244/09
Sozialversicherung - Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs 1a SGB 4 - ...
- BSG, 11.03.2021 - B 5 R 12/21 B
Überbrückungsgeld nach der SeemKSa - Wartezeit - Fahrtzeiten auf Schiffen der ...
- AG Oldenburg/Holstein, 08.05.2014 - 23 C 981/11
Haftung des Vorstands eines Vereins für nicht abgeführte Sozialabgaben
Querverweise
Auf § 13 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
- § 28e (Zahlungspflicht, Vorschuss)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Organisation
- Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
- § 137b (Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 SGB IV:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 27