Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13) |
(1) 1Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b
1. | auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat, | |
2. | auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; die Rückübertragung ist ausgeschlossen. |
2Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen.
(2) 1Im Fall der Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund kann der Beschäftigte das Wertguthaben für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 7c Abs. 1 sowie auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die in § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Zeiten in Anspruch nehmen. 2Der Antrag ist spätestens einen Monat vor der begehrten Freistellung schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen; in dem Antrag ist auch anzugeben, in welcher Höhe Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben entnommen werden soll; dabei ist § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen.
(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwaltet die ihr übertragenen Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages als ihr übertragene Aufgabe bis zu deren endgültiger Auflösung getrennt von ihrem sonstigen Vermögen treuhänderisch. 2Die Wertguthaben sind nach den Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts anzulegen. 3Die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von Wertguthaben entstehenden Kosten sind vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen und in der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d Abs. 2 gesondert auszuweisen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2009 | Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze | 21.12.2008 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze | 21.12.2008 |
vereinbarung § 7cVerwendung von Wertguthaben § 7dFührung und Verwaltung von Wertguthaben § 7eInsolvenzschutz § 7fÜbertragung von Wertguthaben § 7g(weggefallen) § 8Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeits-
grenze § 8aGeringfügige Beschäftigung in Privathaushalten § 9Beschäftigungsort § 10Beschäftigungsort für besondere Personengruppen § 11Tätigkeitsort § 12Hausgewerbe-
treibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister § 13Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
Rechtsprechung zu § 7f SGB IV
23 Entscheidungen zu § 7f SGB IV in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2021 - 4 K 4206/18
Lohnsteuerpflicht von Abfindungen aus Anlass der Beendigung von ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 03.05.2023 - IX R 25/21
Haftung für Lohnsteuer - Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben
- BFH, 03.05.2023 - IX R 25/21
- BSG, 01.04.2019 - B 12 KR 15/18 R
Errechnet sich der vom Arbeitgeber bei Übertragung des Wertguthabens auf die DRV ...
Zum selben Verfahren:
- SG Hamburg, 28.11.2017 - S 33 R 371/13
Zahlungsbegehren von Arbeitgeberanteilen auf das Wertguthaben zum Zwecke der ...
- BSG, 10.12.2015 - B 12 SF 1/14 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zuständigkeit der Sozialgerichte für ...
- BSG, 01.04.2019 - B 12 KR 16/18 R
Errechnet sich der vom Arbeitgeber bei Übertragung des Wertguthabens auf die DRV ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 7f SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Leistungen und Beiträge
- Beiträge
- § 23b (Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 38 (Erhebung der Lohnsteuer)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
- Umlageverfahren
- § 153 (Umlageverfahren)