Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13) |
(1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.
(2) Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte.
(3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten.
(4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt.
(5) 1Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen. 2Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 |
vereinbarung § 7cVerwendung von Wertguthaben § 7dFührung und Verwaltung von Wertguthaben § 7eInsolvenzschutz § 7fÜbertragung von Wertguthaben § 7g(weggefallen) § 8Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeits-
grenze § 8aGeringfügige Beschäftigung in Privathaushalten § 9Beschäftigungsort § 10Beschäftigungsort für besondere Personengruppen § 11Tätigkeitsort § 12Hausgewerbe-
treibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister § 13Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
Rechtsprechung zu § 12 SGB IV
53 Entscheidungen zu § 12 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2023 - L 4 KR 550/16
Beschäftigung - Versicherungspflicht - IT-Spezialist - drittbezogener ...
- LSG Hessen, 18.06.2020 - L 8 BA 36/19
Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig
Zum selben Verfahren:
- BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim ...
- SG Münster, 28.08.2018 - S 24 BA 51/18
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2019 - L 8 BA 167/18
Zulässigkeit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2019 - L 8 BA 167/18
- LSG Bayern, 21.03.2018 - L 19 R 298/16
Anerkennung von Beschäftigungszeiten in Rumänien als Zeiten nach dem ...
- LAG Niedersachsen, 15.11.2018 - 6 Sa 1225/17
Umfang der Vergütungspflicht in einem Heimarbeitsverhältnis; Voraussetzungen des ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 2 R 450/15
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 12 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Aufbewahrung von Unterlagen
- § 109 (Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Berechtigte
- § 13 (Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 27 (Versicherungsfreie Beschäftigte)