Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
Siebter Titel - Betriebsnummer (§§ 18i - 18o) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestellen dürfen die Unternehmernummer nach § 136a Absatz 1 und 2 sowie die Angaben nach Absatz 3 des Siebten Buches verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch und dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist.
Vorschrift eingefügt durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 |
§ 18iBetriebsnummer für Beschäftigungs-
betriebe der Arbeitgeber § 18kBetriebsnummer für Beschäftigungs-
betriebe weiterer Meldepflichtiger § 18lIdentifikation weiterer Verfahrens-
beteiligter in elektronischen Meldeverfahren § 18mVerarbeitung der Betriebsnummer § 18nAbsendernummer § 18oVerarbeitung der Unternehmernummer
Neu Gesamtansicht
betriebe der Arbeitgeber § 18kBetriebsnummer für Beschäftigungs-
betriebe weiterer Meldepflichtiger § 18lIdentifikation weiterer Verfahrens-
beteiligter in elektronischen Meldeverfahren § 18mVerarbeitung der Betriebsnummer § 18nAbsendernummer § 18oVerarbeitung der Unternehmernummer