Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
| Siebter Titel - Betriebsnummer (§§ 18i - 18o) |
(1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektronisch zu beantragen.
(2) Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen und die Anschrift des Beschäftigungsbetriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und die Rechtsform des Betriebes sowie die Unternehmernummer einschließlich des Anhangs gemäß § 136a des Siebten Buches elektronisch zu übermitteln.
(3) Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern zu vergeben.
(4) 1Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 sowie eine Meldung im Fall der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit sind vom Arbeitgeber, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter, unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. 2Dies gilt auch für anlassbezogene Bestandsmeldungen. 3Die Bundesagentur für Arbeit hat alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erstatten.
(5) Das Nähere zum Verfahren und zum Inhalt der zu übermittelnden Angaben, insbesondere der Datensätze sowie der in Absatz 4 Satz 2 genannten Anlässe, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3.
(6) Die Betriebsnummern und alle Angaben nach den Absätzen 2 und 4 werden bei der Bundesagentur für Arbeit in einem elektronischen Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe gespeichert.
(7) 1Zur Pflege der im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe zu den Betriebsnummern gespeicherten Angaben ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, die Daten aus den zu den Beschäftigungsbetrieben übermittelten Meldungen der Sozialversicherungsträger zu verarbeiten. 2Die Sozialversicherungsträger haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.12.2025 | Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) | 22.12.2025 | |
| 01.01.2024 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
| 01.01.2017 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 |
betriebe der Arbeitgeber § 18kBetriebsnummer für Beschäftigungs-
betriebe weiterer Meldepflichtiger § 18lIdentifikation weiterer Verfahrens-
beteiligter in elektronischen Meldeverfahren § 18mVerarbeitung der Betriebsnummer § 18nAbsendernummer § 18oVerarbeitung der Unternehmernummer
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Rechtsprechung zu § 18i SGB IV
4 Entscheidungen zu § 18i SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2026 - L 9 BA 2870/22
Sozialgerichtliches Verfahren - keine Anwendung von § 55 Abs 3 SGG auf ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 7 Sa 1273/21
Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassungsanzeige - falsche Betriebsnummer
- BFH, 22.09.2022 - VII B 184/21
Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer ...
- BFH, 22.09.2022 - VII B 183/21
Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer ...
Querverweise
Auf § 18i SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung
- § 28p (Prüfung bei den Arbeitgebern)
- Bußgeldvorschriften
- § 111 (Bußgeldvorschriften)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Organisation
- Zuständigkeit
- Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
- § 136c (Betriebsstättenverzeichnis)
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- § 28
- Anlagen
- Anlage D (Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, in der Lehrlingsrolle sowie im Sachverständigenwesen)