Teilzeit- und Befristungsgesetz
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5) |
(1) 1Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. 2Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. 3Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. 4Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.
Rechtsprechung zu § 2 TzBfG
128 Entscheidungen zu § 2 TzBfG in unserer Datenbank:
- LAG München, 13.01.2016 - 10 Sa 544/15
Betriebliche Altersversorgung für geringfügig Beschäftigte
- BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20
Höhe einer betrieblichen Altersversorgung - Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung
- BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 236/10
Parteiwechsel in der Revisionsinstanz - AGB-Kontrolle
- BAG, 11.11.2020 - 10 AZR 185/20
Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung?
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 29.05.2019 - 12 Ca 13601/18
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- LAG München, 19.11.2019 - 6 Sa 370/19
Mehrflugdienststundenvergütung
- ArbG München, 29.05.2019 - 12 Ca 13601/18
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2020 - L 19 AS 1204/20
Kein Arbeitnehmerstatus bei 100 Euro Gehalt für zehn Stunden Arbeit pro Monat
- VG Freiburg, 07.05.2019 - 13 K 2060/18
Gewährung einer Erschwerniszulage für Vollzugsbeamte des Bundes für Dienst zu ...
- ArbG Freiburg, 14.03.2017 - 4 Ca 332/16
Teilzeitbeschäftigung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - 3 Sa 185/12
Bezug von Überbrückungsbeihilfe - anderweitige Beschäftigung - Vereinbarkeit der ...
§ 2 TzBfG in Nachschlagewerken
- § 2 TzBfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Teilzeitarbeit