Teilzeit- und Befristungsgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5) |
(1) 1Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 2Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) 1Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 2Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. 3Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
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Rechtsprechung zu § 4 TzBfG
870 Entscheidungen zu § 4 TzBfG in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 21.07.2026 - 7 SLa 678/25
Inflationsausgleichsprämie Altersteilzeit Freistellungsphase
- LAG Baden-Württemberg, 19.08.2026 - 10 Sa 5/26
Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TV-L für ungeplante ...
- BAG, 28.04.2026 - 5 AZR 96/25
Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung
Zum selben Verfahren:
- LAG Thüringen, 27.03.2025 - 2 Sa 411/20
Tarifliche Mehrarbeitszuschlag - MTV Einzelhandel Thüringen - keine ...
- LAG Thüringen, 27.03.2025 - 2 Sa 411/20
- LAG Baden-Württemberg, 18.08.2026 - 2 Sa 14/24
Equal Pay - Entgelttransparenz - Gleichbehandlungsgrundsatz - Medianentgelt
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 01.10.2024 - 2 Sa 14/24
Equal Pay - Entgelttransparenz - Gleichbehandlungsgrundsatz - Medianentgelt - ...
- LAG Baden-Württemberg, 01.10.2024 - 2 Sa 14/24
- LAG Nürnberg, 21.07.2026 - 7 SLa 272/25
Mehrarbeitszuschläge Teilzeitbeschäftigte (MTV SpedLog Bayern) - Diskriminierung ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Nürnberg, 12.06.2025 - 8 Ca 4271/20
Feststellungsklage, Mehrarbeitszuschlag, Teilzeitdiskriminierung, ...
- ArbG Nürnberg, 12.06.2025 - 8 Ca 4271/20
- LAG Hamm, 12.05.2026 - 17 SLa 939/25
Versorgungstarifvertrag; gespaltene Rentenformel; Teilzeitbeschäftigte; ...
- ArbG Stuttgart, 14.11.2023 - 3 Ca 2713/23
Inflationsausgleichsprämie - Stichtagsklausel - Gleichbehandlung befristet ...
Querverweise
Auf § 4 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 21 (Auflösend bedingte Arbeitsverträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 TzBfG:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Allgemeiner Teil
- §§ 1 ff. (Ziel des Gesetzes)