Teilzeit- und Befristungsgesetz
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5) |
(1) 1Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 2Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) 1Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 2Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. 3Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Rechtsprechung zu § 4 TzBfG
711 Entscheidungen zu § 4 TzBfG in unserer Datenbank:
- BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 108/22
Vergütung - Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 28.07.2021 - 36 Ca 9963/20
Gleicher Lohn für "Minijobber" bei gleicher Tätigkeit
- LAG München, 19.01.2022 - 10 Sa 582/21
Unzulässige Differenzierung im Stundenlohn
- ArbG München, 28.07.2021 - 36 Ca 9963/20
- BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20
Höhe einer betrieblichen Altersversorgung - Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 31.07.2018 - 25 Ca 6/18
- LAG Hamburg, 19.08.2019 - 8 Sa 56/18
Höhe betriebliches Ruhegehalt - Benachteiligung Teilzeitkraft
- LAG Nürnberg, 03.05.2019 - 8 Sa 340/18
Überstundenzuschlag - Teilzeit - Schichtarbeit - TVöD
Zum selben Verfahren:
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.08.2018 - 2 Ca 1322/17
Streitigkeit um Überstundenzuschläge
- BAG, 15.10.2021 - 6 AZR 253/19
Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte - Diskriminierung
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 24/22
Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 08.08.2018 - 2 Ca 1322/17
Querverweise
Auf § 4 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 21 (Auflösend bedingte Arbeitsverträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 TzBfG:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Allgemeiner Teil
- §§ 1 ff. (Ziel des Gesetzes)