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Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TzBfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ TzBfG (https://dejure.org/gesetze/TzBfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TzBfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Teilzeit- und Befristungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TzBfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Teilzeit- und Befristungsgesetz
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§ 3
Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers

(1) 1Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. 2Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).

(2) 1Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. 2Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

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