Teilzeit- und Befristungsgesetz
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5) |
(1) 1Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. 2Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).
(2) 1Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. 2Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
Rechtsprechung zu § 3 TzBfG
141 Entscheidungen zu § 3 TzBfG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 14.03.2022 - 18 Sa 141/21
Anwendungsbereich der Befristungskontrollklage nach § 17 S. 1 TzBfG ; Ergänzende ...
- LAG Köln, 27.04.2023 - 8 Sa 463/22
Zweckbefristung; Auflösende Bedingung; Eigenart der Arbeitsleistung; ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.10.2018 - 3 Sa 137/18
Vorliegen Arbeitsverhältnis - Modelvertrag - Befristung - Sittenwidrigkeit
- BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 608/15
Doppelbefristung - Personalratsbeteiligung
- BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20
Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Hinausschieben des ...
- BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10
Bedingungs- und Befristungskombination - Weiterarbeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 29.10.2009 - 11 Sa 802/09
Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Fortführung über den Termin der ...
- LAG Hamm, 29.10.2009 - 11 Sa 802/09
- BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 291/15
Befristung - Vertragsauslegung
- LAG Hamm, 28.11.2019 - 11 Sa 381/19
- LAG Köln, 19.04.2023 - 11 Sa 595/22
Spielzeit; Verlängerung