Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
| Unterabschnitt 3 - Nebentätigkeit (§§ 97 - 105) |
(1) 1Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 Satz 1 und § 100 Absatz 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. 2Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
3Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.
(3) 1Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. 2Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. 3Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. 4Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. 5Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.
(4) 1Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. 2Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.
(5) 1Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. 2Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. 3Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. 4Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. 5Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(6) 1Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist nicht genehmigungspflichtig. 2Sie ist der Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Monate vor Beginn ihrer Aufnahme anzuzeigen. 3Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. 4Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 5Die Nebentätigkeit kann vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist aufgenommen werden, wenn und sobald die Dienstbehörde gegenüber der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch erklärt, dass gegen die Nebentätigkeit keine Bedenken im Hinblick auf dienstliche Interessen bestehen.
(7) 1In den Fällen des Absatzes 6 ist die geringfügige Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 03.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.07.2026 | Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern | 03.07.2026 | |
| 05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 |
pflichtige Nebentätigkeiten § 100Nicht genehmigungs-
pflichtige Nebentätigkeiten § 101Ausübung von Nebentätigkeiten § 102Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit § 103Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit § 104Erlass ausführender Rechtsverordnungen § 105Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
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Rechtsprechung zu § 99 BBG
76 Entscheidungen zu § 99 BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 29.09.2025 - 2 B 21.25
- VG München, 22.05.2015 - M 21 K 13.3204
Rechtmäßigkeit der Versagung einer Nebentätigkeit als Zeitungsausträger für einen ...
- VG Koblenz, 10.03.2021 - 2 K 1101/20
Berechnung der Vergütungsgrenze
- OVG Niedersachsen, 05.01.2026 - 6 MD 2/25
Einbehaltung von Dienstbezügen; Einbehaltung; Geheimnisverrat; Nebentätigkeit; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2025 - 3 A 10419/25
Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels zur bloßen Verwaltung eigenen ...
- VG Bayreuth, 24.05.2016 - B 5 K 15.66
Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung für Beamten
- OVG Schleswig-Holstein, 13.05.2016 - 2 LB 18/15
Nebentätigkeitsgenehmigung für Beamte; Regelarbeitszeit von 48 Stunden
Zum selben Verfahren:
- VG Schleswig, 18.09.2014 - 12 A 288/13
Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung
- VG Schleswig, 18.09.2014 - 12 A 288/13
- BVerwG, 23.01.2020 - 2 VR 2.19
Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderungsdienstposten; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2026 - 31 A 2113/24
Querverweise
Auf § 99 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Nebentätigkeit
- § 104 (Erlass ausführender Rechtsverordnungen)
- Besondere Rechtsverhältnisse
- § 133 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)