Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
| Unterabschnitt 3 - Nebentätigkeit (§§ 97 - 105) |
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.
pflichtige Nebentätigkeiten § 100Nicht genehmigungs-
pflichtige Nebentätigkeiten § 101Ausübung von Nebentätigkeiten § 102Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit § 103Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit § 104Erlass ausführender Rechtsverordnungen § 105Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
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Rechtsprechung zu § 97 BBG
25 Entscheidungen zu § 97 BBG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.06.2020 - III ZR 258/18
Sorgen eines Dienstverpflichteten von sich aus für eine Vertragsgestaltung bei ...
- BVerwG, 12.01.2026 - 2 B 28.25
Juristin im öffentlichen Dienst: Arbeit im Graduiertenkolleg ist keine ...
- BVerwG, 23.01.2020 - 2 VR 2.19
Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderungsdienstposten; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2026 - 31 A 2113/24
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.06.2025 - 2 WD 25.24
Aberkennung des Ruhegehalts bei außergewöhnlichem Ausmaß einer nicht ...
- VG Freiburg, 21.09.2021 - 3 K 3225/20
Keine zusätzliche Vergütung für die Wahrnehmung eines freiwilligen ...
- OVG Bremen, 01.08.2023 - 2 B 109/23
Konkurrentenstreit um Stelle einer Vorsitzenden Richterin bzw. eines Vorsitzenden ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21
Erhebung eines Nutzungsentgelts: Angemessenheit eines Entgelts bei ...
- BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21
Erstmalige Stufenfestsetzung; Berücksichtigung von Erfahrungszeiten; ...
§ 97 BBG in Nachschlagewerken
- § 97 BBG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beamte als Betreuer
Querverweise
Auf § 97 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Nebentätigkeit
- § 104 (Erlass ausführender Rechtsverordnungen)
- Besondere Rechtsverhältnisse
- § 133 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)