Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
| Unterabschnitt 2 - Arbeitszeit (§§ 87 - 96) |
(1) 1Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. 2Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
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Rechtsprechung zu § 96 BBG
180 Entscheidungen zu § 96 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2026 - 1 B 864/26
- BVerwG, 08.12.2022 - 2 B 19.22
Zulässigkeit eines Eigenattests eines verbeamteten approbierten Humanmediziners ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2023 - 11 L 1/21
Zur Entfernung eines Bundespolizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 20.12.2023 - 2 B 19.23
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
- VG Magdeburg, 01.12.2020 - 15 A 10/19
Entfernung eines Polizeivollzugsbeamten aus dem Dienst bei Vorliegen eines ...
- BVerwG, 20.12.2023 - 2 B 19.23
- OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 46/23
Amtsarztauflage; Aufforderung zum Dienstantritt; Dienstleistungspflicht; Pflicht ...
- OVG Niedersachsen, 27.09.2023 - 3 MD 7/23
Für die Beschwerde gemäß § 62 Abs. 1 NDiszG gegen Entscheidungen nach § 58 NDiszG ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2026 - 10 S 17.26
Bundesbeamtin; einstweiliger Rechtsschutz; Beschwerde (Stattgabe); Aufforderung ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.02.2020 - 4 S 2930/19
Zumindest eingeschränkt dienstfähiger Beamter; Aufforderung zum Dienstantritt; ...
- VGH Bayern, 23.10.2019 - 16b D 18.1673
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst