Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
| Unterabschnitt 2 - Arbeitszeit (§§ 87 - 96) |
1Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. 2Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. 3Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.03.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.03.2015 | Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 06.03.2015 |
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Rechtsprechung zu § 89 BBG
66 Entscheidungen zu § 89 BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 11.04.2024 - 2 A 6.23
Keine unionsrechtlichen Belehrungspflichten bezüglich des Verfalls von Mehrurlaub
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 4 B 13.19
Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Aufstellung des Urlaubsplans ...
- LAG Düsseldorf, 24.01.2025 - 7 SLa 562/24
Dienstordnungsangestellte; Urlaubsabgeltung; Quotelung; ...
- VG Wiesbaden, 07.06.2022 - 3 L 240/22
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nach Weisung der Behörde" in § 44 Abs. 6 ...
- VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 9719/18
Eine finanzielle Vergütung von Zusatzurlaub kann mangels Anspruchsgrundlage nicht ...
- VG Osnabrück, 05.04.2019 - 3 A 337/17
Allgemeine staatsbürgerliche Pflicht; Beamter; Jägerprüfungsausschuss; ...
- VG Berlin, 09.07.2021 - 5 K 118.19
- VG Gera, 18.09.2019 - 1 K 660/17
- VG Schleswig, 15.12.2016 - 12 A 186/15
Soldatenrecht - Urlaubsanspruch beim Wechsel von Voll- in Teilzeitbeschäftigung
- BAG, 08.12.2015 - 1 AZR 100/15
Gleichbehandlung - beurlaubte Beamte - Abfindung - Klageverzichtsprämie