Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
Unterabschnitt 2 - Arbeitszeit (§§ 87 - 96) |
(1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt.
(2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.
(3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.10.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.10.2016 | Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 19.10.2016 |
Rechtsprechung zu § 92b BBG
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Querverweise
Auf § 92b BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Ruhestand
- § 53 (Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Arbeitszeit
- § 93 (Altersteilzeit)
- Besondere Rechtsverhältnisse
- § 132 (Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen)