Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
Unterabschnitt 2 - Arbeitszeit (§§ 87 - 96) |
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__paste_bez____paste_norm__ Bundesbeamtengesetz (https://dejure.org/gesetze/BBG/__paste_norm__.html)
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Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung und deren Folgen.
§ 87Arbeitszeit
§ 88Mehrarbeit
§ 89Erholungsurlaub
§ 90Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
§ 91Teilzeit
§ 92Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung
§ 92aFamilienpflegezeit mit Vorschuss
§ 92bPflegezeit mit Vorschuss
§ 93Altersteilzeit
§ 94Hinweispflicht
§ 95Beurlaubung ohne Besoldung
§ 96Fernbleiben vom Dienst
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Rechtsprechung zu § 94 BBG
5 Entscheidungen zu § 94 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2019 - 4 S 2225/18
Kürzung von Resturlaub bei Übergang des Beamten in Altersteilzeit
- OVG Saarland, 23.09.2015 - 1 A 219/14
Ausgleich für verfallenen Resturlaub; Verletzung der Hinweispflicht des § 83 Abs. ...
- OVG Saarland, 21.10.2014 - 1 B 285/14
Anspruch eines Berufsverbands auf Teilnahme an gemeinsamen Spitzengesprächen ...
- VG Minden, 26.03.2021 - 12 K 10288/17
- BVerwG, 27.12.2016 - 2 B 3.16
Informationspflicht des Dienstherrn bei Dienstherrnwechsel; Dienstherrnwechsel ...