Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
| Unterabschnitt 2 - Arbeitszeit (§§ 87 - 96) |
Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung und deren Folgen.
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Rechtsprechung zu § 94 BBG
8 Entscheidungen zu § 94 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2026 - 1 A 2489/22
- OVG Niedersachsen, 28.01.2026 - 5 LC 61/23
Kein Zahlungsanspruch auf höhere Besoldung des Beamten während des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stade, 01.06.2023 - 3 A 609/20
Besoldung; Urlaubsentgelt; Vollzeitbeschäftigung; Teilzeitbeschäftigung; ...
- VG Stade, 01.06.2023 - 3 A 609/20
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2019 - 4 S 2225/18
Kürzung von Resturlaub bei Übergang des Beamten in Altersteilzeit
- OVG Saarland, 23.09.2015 - 1 A 219/14
Ausgleich für verfallenen Resturlaub; Verletzung der Hinweispflicht des § 83 Abs. ...
- OVG Saarland, 21.10.2014 - 1 B 285/14
Anspruch eines Berufsverbands auf Teilnahme an gemeinsamen Spitzengesprächen ...
- BVerwG, 27.12.2016 - 2 B 3.16
Informationspflicht des Dienstherrn bei Dienstherrnwechsel; Dienstherrnwechsel ...
- VG Minden, 26.03.2021 - 12 K 10288/17