Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
Unterabschnitt 3 - Nebentätigkeit (§§ 97 - 105) |
(1) 1Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit. 2Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. 3Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(2) 1Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. 2Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 |
pflichtige Nebentätigkeiten § 100Nicht genehmigungs-
pflichtige Nebentätigkeiten § 101Ausübung von Nebentätigkeiten § 102Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit § 103Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit § 104Erlass ausführender Rechtsverordnungen § 105Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Rechtsprechung zu § 101 BBG
10 Entscheidungen zu § 101 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20
Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit
- BVerwG, 23.01.2020 - 2 VR 2.19
Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderungsdienstposten; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21
Erhebung eines Nutzungsentgelts: Angemessenheit eines Entgelts bei ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 14.12.2020 - 26 K 99.18
Erstattung anteiliger Kosten einer Reinigungskraft, die vereinbarungsgemäß auch ...
- VG Berlin, 14.12.2020 - 26 K 99.18
- OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20
Anordnung der Herausgabe dienstlicher Arbeitsmittel einer Beamtin; Sofortvollzug; ...
- VG Berlin, 21.10.2019 - 36 K 124.18
- VG Bremen, 21.04.2023 - 6 V 124/23
Konkurrentenstreit, Eilverfahren - Beurteilungsirrelevanz; Beurteilungskriterium; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 01.08.2023 - 2 B 109/23
Konkurrentenstreit um Stelle einer Vorsitzenden Richterin bzw. eines Vorsitzenden ...
- OVG Bremen, 01.08.2023 - 2 B 109/23
- BVerwG, 28.04.2015 - 1 WB 35.14
Nebentätigkeit; Ausübung während der Dienstzeit; Inanspruchnahme von ...
- VG Würzburg, 06.11.2012 - W 1 K 12.505
Nachgeheiratete Witwe; Witwengeld ausgeschlossen; Unterhaltsbeitrag; ...
Querverweise
Auf § 101 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Nebentätigkeit
- § 104 (Erlass ausführender Rechtsverordnungen)
- Besondere Rechtsverhältnisse
- § 133 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)