Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
| Unterabschnitt 3 - Nebentätigkeit (§§ 97 - 105) |
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
(2) 1Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. 2Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. 3Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich oder elektronisch Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 |
pflichtige Nebentätigkeiten § 100Nicht genehmigungs-
pflichtige Nebentätigkeiten § 101Ausübung von Nebentätigkeiten § 102Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit § 103Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit § 104Erlass ausführender Rechtsverordnungen § 105Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
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Rechtsprechung zu § 100 BBG
32 Entscheidungen zu § 100 BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 27.06.2024 - 2 C 5.23
Begriff der "wissenschaftlichen Forschung" in § 7 Bundesnebentätigkeitsverordnung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2026 - 31 A 2113/24
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 14.11.2019 - 9 K 5011/18
Leitsätze zur Insiderprävention der Deutschen Bundesbank sind rechtmäßig.
- VG Bremen, 11.10.2022 - 6 K 2198/19
Versagung von Nebentätigkeiten, Gerichtsbescheid vom 11.10.2022 - ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2026 - 10 L 3/25
Zur Aberkennung des Ruhegehalts aufgrund von Nebentätigkeiten - Disziplinarrecht
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2010 - 10 A 10149/10
Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen Anrechnung von Einkünften aus ...
- VG Hamburg, 20.12.2011 - 8 K 1101/11
Nebentätigkeitsgenehmigung für Untersuchungsführer nach dem SUG; Erwerb von ...
- VG Magdeburg, 18.07.2012 - 8 A 13/11
Disziplinarrechtliche Abgrenzung von Hobby und beamtenrechtlicher Nebentätigkeit
- VG Karlsruhe, 25.07.2023 - 12 K 3080/22
Räumliche Beschränkung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für Dispositionsstunden ...
§ 100 BBG in Nachschlagewerken
- § 100 BBG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beamte als Betreuer
Querverweise
Auf § 100 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Nebentätigkeit
- § 104 (Erlass ausführender Rechtsverordnungen)
- Besondere Rechtsverhältnisse
- § 133 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richter im Bundesdienst
- Allgemeine Vorschriften
- § 48b (Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen)