Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115)   
   Unterabschnitt 3 - Nebentätigkeit (§§ 97 - 105)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 98
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

Rechtsprechung zu § 98 BBG

9 Entscheidungen zu § 98 BBG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 98 BBG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Nebentätigkeit
          § 99 (Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten)
          § 104 (Erlass ausführender Rechtsverordnungen)
     
      Besondere Rechtsverhältnisse
        § 133 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)
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