Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
Unterabschnitt 2 - Dienstunfähigkeit (§§ 44 - 49) |
(1) 1Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). 2Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(2) 1Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. 2Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(3) 1Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.
Rechtsprechung zu § 45 BBG
116 Entscheidungen zu § 45 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 15.01.2024 - 5 ME 115/23
Dienstunfähigkeit; Untersuchungsanordnung; Untersuchungsaufforderung; Weigerung
- VG Ansbach, 02.10.2020 - AN 16 K 18.00630
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
- OVG Niedersachsen, 20.09.2021 - 5 LA 127/20
Begrenzte Dienstfähigkeit; Suchpflicht; vollschichtige Tätigkeit
- VG Wiesbaden, 30.09.2020 - 3 L 1061/20
Anordnung einer fachpsychiatrischen Untersuchung, die nicht im Hinblick auf eine ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 61 PV 1.15
Mitwirkung; Personalrat; verbeamtete Lehrerin; Feststellung begrenzter ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22
Beamtenversorgung bei begrenzter Dienstfähigkeit
- BVerwG, 07.07.2022 - 2 A 4.21
Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung schwerbehinderter ...
- VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16
Versetzung eines Bundesbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Grund ...
- VG Ansbach, 05.11.2013 - AN 11 E 13.01741
Allein die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs Klage verhindert grundsätzlich ...
- VG Regensburg, 02.12.2021 - RO 1 K 21.600
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Querverweise
Auf § 45 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Nebentätigkeit
- § 99 (Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)