Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59)   
   Unterabschnitt 2 - Dienstunfähigkeit (§§ 44 - 49)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 45
Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) 1Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). 2Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) 1Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. 2Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) 1Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

Rechtsprechung zu § 45 BBG

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Querverweise

Auf § 45 BBG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Beendigung des Beamtenverhältnisses
        Dienstunfähigkeit
          § 48 (Ärztliche Untersuchung)
          § 49 (Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit)
     
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Nebentätigkeit
          § 99 (Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten)
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