Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
Unterabschnitt 2 - Dienstunfähigkeit (§§ 44 - 49) |
(1) 1In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. 3Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) 1Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. 2Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. 3Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.
(3) 1Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. 2Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 29.11.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.12.2018 | Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 29.11.2018 |
Rechtsprechung zu § 48 BBG
173 Entscheidungen zu § 48 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 15.01.2024 - 5 ME 115/23
Dienstunfähigkeit; Untersuchungsanordnung; Untersuchungsaufforderung; Weigerung
- VG Wiesbaden, 30.09.2020 - 3 L 1061/20
Anordnung einer fachpsychiatrischen Untersuchung, die nicht im Hinblick auf eine ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2023 - 1 A 1385/20
Ruhestandsversetzung wegen unwiderlegbar vermuteter Dienstunfähigkeit
- VG Ansbach, 02.10.2020 - AN 16 K 18.00630
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
- VG Münster, 20.01.2015 - 5 L 866/14
Mitteilung; amtsärztliche Untersuchung; Anordnung; Aufforderung; psychiatrische ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2021 - 1 A 1120/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2019 - 1 B 1858/18
Anordnung der fachärztlichen Untersuchungen eines Beamten zur Abklärung der ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2021 - 2 B 11489/20
Ehemaliger Finanzminister behält vorläufig Beamtenpension
- VG Berlin, 23.11.2017 - 28 L 74.17
Anordnung der ärztlichen Untersuchung eines Beamten zur Feststellung der ...
- VG Saarlouis, 10.02.2015 - 2 K 924/13
Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand
Querverweise
Auf § 48 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Dienstunfähigkeit
- § 49 (Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)