Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
| Unterabschnitt 2 - Dienstunfähigkeit (§§ 44 - 49) |
(1) 1Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. 2Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) 1Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. 2Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
(3) 1Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. 2Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(4) 1Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. 2Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.03.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.03.2015 | Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 06.03.2015 |
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Rechtsprechung zu § 47 BBG
194 Entscheidungen zu § 47 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2025 - 4 S 971/24
Beamtenrecht; Rechtmäßigkeit einer Bezügerückforderung; Aufhebung einer ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 15.01.2024 - 5 ME 115/23
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Entziehung ...
- VG Ansbach, 05.11.2013 - AN 11 E 13.01741
Allein die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs Klage verhindert grundsätzlich ...
- VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16
Versetzung eines Bundesbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Grund ...
- OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 387/21
Nachzahlung von Bezügen nach Aufhebung der Zurruhesetzung - Aufrechnung; ...
- VG Frankfurt/Main, 28.03.2014 - 9 K 3892/11
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
- VG Wiesbaden, 07.06.2022 - 3 L 240/22
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nach Weisung der Behörde" in § 44 Abs. 6 ...
- VG Bayreuth, 23.04.2019 - B 5 K 17.584
Anforderungen an die Beurteilung der Dienstfähigkeit
- VG Berlin, 03.09.2014 - 26 K 381.13
Klage gegen eine Zurruhesetzung
Querverweise
Auf § 47 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)