Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59) |
| Unterabschnitt 2 - Dienstunfähigkeit (§§ 44 - 49) |
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) 1Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. 3Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.
(3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 49 BBG
19 Entscheidungen zu § 49 BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 30.10.2025 - 2 C 2.25
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.10.2024 - 2 C 21.23
Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung
- BVerwG, 10.10.2024 - 2 C 21.23
- BVerwG, 12.12.2023 - 2 B 10.23
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Verweigerung einer ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022 - 1 A 1314/19
Dienstunfähigkeit; Ruhestand; Vermutung; Aufklärungsmaßnahmen; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022 - 1 A 1314/19
- OVG Niedersachsen, 15.01.2024 - 5 ME 115/23
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Entziehung ...
- OVG Niedersachsen, 12.08.2025 - 5 LB 35/24
Fernbleiben von einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2022 - 1 A 2305/20
Zulassung der Berufung i.R.d. Abweisung einer Klage eines Beamten gegen die ...
- VG Hannover, 26.03.2026 - 2 A 704/24
Weigerung zur ärztlichen Untersuchung; keine Suchpflicht für anderweitige ...
- VG Potsdam, 28.11.2018 - 2 K 4745/16
Anerkennung eines Dienstunfalls
- VG Schleswig, 12.12.2013 - 12 A 266/11
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Querverweise
Auf § 49 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)