Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,48435
VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16 (https://dejure.org/2018,48435)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2018 - 14 K 3619/16 (https://dejure.org/2018,48435)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. November 2018 - 14 K 3619/16 (https://dejure.org/2018,48435)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,48435) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Versetzung eines Bundesbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer Erkrankungen - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 44 Abs 1 S 1 BBG 2009, § 44 Abs 1 S 3 BBG 2009, § 47 BBG 2009, § 68 Abs 2 BPersVG, § 95 Abs 2 SGB 9 vom 23.12.2006
    Versetzung eines Bundesbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer Erkrankungen; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzung; Amtsärztliches Gutachten; Anforderungen; Privatärztliches Gutachten; Anderweitige Verwendbarkeit; Psychische Erkrankung; Verfahrensfehler; Beteiligungsmangel; Schwerbehindertenvertretung; Zuständigkeit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 - 4 S 142/18

    Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzungsverfahren; Beteiligung der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16
    Dieser Verfahrensverstoß begründet - ebenso wie ein Verstoß gegen § 95 Abs. 2 SGB IX i.d.F. vom 23.12.2016 - gemäß § 46 VwVfG, der auf das Zurruhesetzungsverfahren Anwendung findet, keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris).

    Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - m.w.N., zuletzt Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, jeweils juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris).

    Diesem Zweck des Unterrichtungs- und Anhörungserfordernisses entspricht es, dass der Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung derart zu informieren hat, dass sie ihre gesetzlichen Aufgaben nach § 95 Abs. 1 SGB IX a.F., insbesondere die sachgerechte Vertretung der Interessen schwerbehinderter Menschen sowie deren Beratung und Unterstützung, wahrzunehmen befähigt wird (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris, Rn. 34 ff.).

    Der Dienstherr ist damit jedenfalls im Grundsatz auch nach einer bereits erfolgten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gehalten, ihr nachträglich bekannt gewordene Umstände mitzuteilen, sofern sie erkennbar von Gewicht sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O. Rn. 34; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2010 - 6 A 4435/06 -, juris).

    Ein Verstoß dagegen begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., LS 1 und Rn. 37 ff.), der sich das Gericht anschließt, die formelle Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung, auch wenn es sich bei dieser um eine gebundene Entscheidung handelt.

    Die Zurruhesetzung ist also nicht wegen Verletzung des vom örtlichen Personalrat nicht geltend gemachten Informationsanspruchs rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 46).

    Dies ist dann offensichtlich nicht der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit nicht besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 55 mit Verweis auf den rechtlichen Ansatz in BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - und vom 26.01.2012 - 7 C 7.11 -, jeweils juris).

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der das erkennende Gericht folgt, begründet ein Verfahrensverstoß im Zurruhesetzungsverfahren gemäß § 46 VwVfG keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte (Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., LS 2 und Rn. 55 ff.).

    Bestehen hingegen materiell Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung, weil diese auf Grundlage eines völlig unzureichenden amtsärztlichen Gutachtens erfolgt ist, ist es nicht Aufgabe des Tatsachengerichts, "ins Blaue hinein" Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung gleichsam zufällig Dienst- und Verwendungsunfähigkeit vorgelegen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.07.2017 - 4 S 26/17 - und vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 59).

    Dieses Gutachten ist auch nicht völlig unzulänglich, sondern trägt vielmehr die Entscheidung (vgl. unter B.).Für die Annahme eines Ausnahmefalles, dass ein Beteiligter durch den Verfahrensfehler an einer Handlung gehindert wurde, die zu einer entscheidungserheblichen Änderung der für die gebundene Entscheidung maßgeblichen Sachlage hätte führen können und weiterhin entscheidungserheblich führen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 56 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.05.1999 - 8 B 61.99 -, juris, und Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, a.a.O., § 46 Rn. 83), gibt es hier keine Anhaltspunkte.

    Vielmehr können Beteiligungsrechte nur dann, wenn sie dem Einzelnen einen - isolierten - Rechtsanspruch auf ordnungsgemäße Durchführung der Beteiligung vermitteln, d.h. als absolute Verfahrensrechte ausgestaltet sind, die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts auch dann bedingen, wenn eine andere Entscheidung nicht hätte ergehen können und nicht ergehen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 60).

    Damit findet der Grundsatz, dass sich Verfahrens- und Formfehler nicht ohne Weiteres auf die Wirksamkeit der Maßnahme im Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem von der Maßnahme betroffenen Beamten auswirken, auch für die Beteiligung des Personalrats Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, zu § 45 VwVfG BW; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, zur Anwendung von § 46 VwVfG bei unterbliebener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, jeweils juris; vgl. zu § 71 Abs. 1 Satz 1, 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der am 01.01.2014 gültigen Fassung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 63).

    § 46 VwVfG differenziert auch nicht nach der Art des Verfahrensfehlers, etwa einer unterbliebenen Beteiligung einer zuständigen Stelle und einer unvollständigen Unterrichtung (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 54).

    Da auch eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates die Dienst- und Verwendungsunfähigkeit der Klägerin nicht hätte entfallen lassen können, kann dies die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 77 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, juris zur unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten).

  • BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16

    Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16
    Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 - und 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, beide in juris).

    Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2017, a.a.O., vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 und juris sowie vom 19.03.2015 - 2 C 37.13 -, juris; Beschluss vom 13.03.2014 - 2 B 49.12 -, juris).

    Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16.11.2017, a.a.O., und vom 05.06.2014, a.a.O.).

    Einer amtsärztlichen Stellungnahme kommt als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2017, a.a.O., Rn. 24, und vom 09.10.2002 - 1 D 3.02 -, juris Rn. 22, vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris Rn. 35 sowie vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 20 und juris).

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16
    Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - m.w.N., zuletzt Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, jeweils juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris).

    Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 - und 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, beide in juris).

    Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16.11.2017, a.a.O., und vom 05.06.2014, a.a.O.).

    Einer amtsärztlichen Stellungnahme kommt als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2017, a.a.O., Rn. 24, und vom 09.10.2002 - 1 D 3.02 -, juris Rn. 22, vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris Rn. 35 sowie vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 20 und juris).

  • BVerwG, 20.08.2014 - 2 B 78.13

    Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Zurruhesetzungsverfügung; medizinisches

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 46 VwVfG auf Verwaltungsakte anwendbar ist, die einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Damit findet der Grundsatz, dass sich Verfahrens- und Formfehler nicht ohne Weiteres auf die Wirksamkeit der Maßnahme im Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem von der Maßnahme betroffenen Beamten auswirken, auch für die Beteiligung des Personalrats Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, zu § 45 VwVfG BW; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, zur Anwendung von § 46 VwVfG bei unterbliebener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, jeweils juris; vgl. zu § 71 Abs. 1 Satz 1, 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der am 01.01.2014 gültigen Fassung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 63).

    Da auch eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates die Dienst- und Verwendungsunfähigkeit der Klägerin nicht hätte entfallen lassen können, kann dies die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 77 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, juris zur unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten).

  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16
    Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - m.w.N., zuletzt Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, jeweils juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris).

    Dies ist dann offensichtlich nicht der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit nicht besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 55 mit Verweis auf den rechtlichen Ansatz in BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - und vom 26.01.2012 - 7 C 7.11 -, jeweils juris).

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16
    Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - m.w.N., zuletzt Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, jeweils juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris).

    Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297, Rn. 14 und juris).

  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 7.97

    Zeitpunkt, maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16
    Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - m.w.N., zuletzt Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, jeweils juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018 - 4 S 142/18 -, juris).

    Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, juris m.w.N.).

  • BVerwG, 06.11.2014 - 2 B 97.13

    Polizeivollzugsbeamter; vorzeitige Versetzung in den Ruhestand;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16
    Die sich hieraus ergebende grundsätzliche Suchpflicht des Dienstherrn besteht dann nicht, wenn feststeht, dass der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, juris m.w.N.).
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16
    Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2017, a.a.O., vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 und juris sowie vom 19.03.2015 - 2 C 37.13 -, juris; Beschluss vom 13.03.2014 - 2 B 49.12 -, juris).
  • BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15

    Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16
    Darüber hinaus muss es auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (§ 44 Abs. 2 bis 4 BBG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 -, juris, LS 3 und 4 sowie Rn. 63 ff.).
  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13

    Dienstunfähigkeit; Anforderungen an (amts-) ärztliche Gutachten; "Schülerphobie";

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2017 - 4 S 26.17

    Überprüfung der Dienstfähigkeit bei Schwerbehinderung - Beteiligung der

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl;

  • BVerwG, 20.01.2011 - 2 B 2.10

    Zwangspensionierungsverfahren; Anforderungen an amtsärztliches Gutachten

  • BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99

    Reformatio in peius; Verböserung im Widerspruchsverfahren; unterbliebene Anhörung

  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87

    Personalrat - Entlassung eines Beamten auf Probe - Mitwirkung - Vorgenommene

  • BVerwG, 12.10.2006 - 1 D 2.05

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Nachweis der Dienstfähigkeit; Vorrang der

  • BVerwG, 07.08.2012 - 7 C 7.11

    Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG; Nachbarschutz

  • BVerwG, 13.03.2014 - 2 B 49.12

    Zurruhesetzungsverfahren; Feststellung der Dienstunfähigkeit; Inhalt des

  • BVerwG, 09.10.2002 - 1 D 3.02

    Oberlokomotivführer bei der Bahn; schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst

  • BVerwG, 11.04.2000 - 1 D 1.99

    Verbindung des Verlustfeststellungsverfahrens und des Disziplinarverfahrens nur

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1370/93

    Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Einwender iSv AtVfV § 8 für die

  • VGH Bayern, 02.07.2018 - 6 ZB 18.163

    Versetzung eines Bahnbeamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder

  • VGH Bayern, 12.09.2016 - 6 ZB 15.2386

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Gründen -

  • VG Regensburg, 22.11.2017 - RO 1 K 16.1699

    Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand

  • VG München, 11.07.2018 - M 5 K 17.625

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  • BVerwG, 09.12.1999 - 2 C 4.99

    Belehrungspflicht des Dienstherrn über personalvertretungs- rechtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2010 - 6 A 4435/06

    Zulässigkeit der Entlassung eines schwerbehinderten Lehramtsanwärters aus dem

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - 17 TaBV 1369/16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht