Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel - Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 304 bis 308) |
Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen (§§ 284 - 302 und 303) |
Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte (§§ 288a - 302 und 303) |
Zweiter Titel - Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (§§ 291 - 299 und 300) |
(1) 1Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. 2In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. 3Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. 4Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) 1Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. 2Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) 1Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. 2Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4) 1Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. 2Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2011 | Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) | 24.10.2010 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch | 10.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 296 SGB III
161 Entscheidungen zu § 296 SGB III in unserer Datenbank:
- BGH, 18.03.2010 - III ZR 254/09
Private Arbeitsvermittlung: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - L 32 AS 2374/13
Vereinbarung der Vergütungshöhe - Schriftform - Befristung - Ermächtigung zur ...
- BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 11/17 R
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 03.05.2018 - 3.05.2018
Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung einer Vergütung aus einem AVGS
- LSG Sachsen, 03.11.2016 - L 3 AL 124/14
Recht der Arbeitsförderung
- BSG, 03.05.2018 - 3.05.2018
- BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 25/11 R
Arbeitsvermittlung - Angebot eines privaten Arbeitsvermittlers im Internetportal ...
Zum selben Verfahren:
- SG Cottbus, 05.10.2011 - S 19 AL 66/10
Arbeitsvermittlung - privater Arbeitsvermittler - pauschalierter ...
- SG Cottbus, 05.10.2011 - S 19 AL 66/10
- LSG Hamburg, 08.02.2017 - L 2 AL 58/16
Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Aktivierungs- und ...
- BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 13/18 R
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 296 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
- Beratung und Vermittlung durch Dritte
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
- § 297 (Unwirksamkeit von Vereinbarungen)
- Bußgeldvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 404 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 296 SGB III:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu 296 I 1)