Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel - Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 304 bis 308) |
Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen (§§ 284 - 302 und 303) |
Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte (§§ 288a - 302 und 303) |
Erster Titel - Berufsberatung (§§ 288a - 290) |
(1) 1Die Agentur für Arbeit hat einer natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt (Berufsberatende), die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist. 2Bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung des Betriebes bestellten Person die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist.
(2) 1Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen der Agentur für Arbeit
1. | die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind, und | |
2. | die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit ihrer Angaben ergibt. |
2Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) 1Soweit es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, sind die von der Agentur für Arbeit beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der betreffenden Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. 2Die Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(4) Untersagt die Agentur für Arbeit die Ausübung der Berufsberatung, so hat es die weitere Ausübung dieser Tätigkeit nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zu verhindern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Querverweise
Auf § 288a SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 336a (Wirkung von Widerspruch und Klage)
- Bußgeldvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 404 (Bußgeldvorschriften)