Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Sechstes Kapitel - Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 304 bis 308) |
| Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen (§§ 284 - 303) |
| Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte (§§ 288a - 303) |
| Zweiter Titel - Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (§§ 291 - 300) |
(1) 1Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur verarbeiten, soweit dies für die Verrichtung ihrer Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. 2Sind diese Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat; § 67b Absatz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3Übermittelt der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person oder Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken, zu dem sie ihr befugt übermittelt worden sind.
(2) 1Von betroffenen Personen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. 2Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren. 3Die Verwendung der Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers zulässig. 4Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen. 5Betroffene Personen können nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1, 3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der Schriftform.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
vermittlung § 297Unwirksamkeit von Vereinbarungen § 298Behandlung von Daten § 299Informationspflicht bei grenz-
überschreitender Vermittlung § 300(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 298 SGB III
6 Entscheidungen zu § 298 SGB III in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 24.05.2011 - 1 K 133.10
Datenschutzrechtliche Anordnung
- LSG Bayern, 30.07.2013 - L 10 AL 72/11
Arbeitslosengeld, Widerspruchsbescheid, Arbeitsvermittlung, Sperrzeit, ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2005 - L 12 AL 165/04
Arbeitslosenversicherung
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.1999 - L 7 Ar 23/98
- BayObLG, 27.01.2021 - 1 VA 37/20
Rechtswidrige Versendung des Jahresberichts einer Betreuerin
- LSG Sachsen-Anhalt, 05.02.2014 - L 2 AL 88/13
Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers - ...
Querverweise
Auf § 298 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Bußgeldvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 404 (Bußgeldvorschriften)