Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
| Zweiter Titel - Beiträge (§§ 275a - 281b) |
1§ 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien lassen. 2Die Beiträge werden von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen von den Beschäftigten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2022 | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 28.06.2022 | |
| 01.07.2019 | Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) | 28.11.2018 | |
| 25.10.2013 | Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) | 19.10.2013 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 05.12.2012 | |
| 01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
freiheit § 276bÜbergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich § 276c(weggefallen) § 277Beitragsrecht bei Nachversicherung § 277aDurchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet § 278Mindestbeitrags-
bemessungsgrundlage für die Nachversicherung § 278aMindestbeitrags-
bemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet § 279Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern § 279aBeitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet § 279b(weggefallen) § 279cBeitragstragung im Beitrittsgebiet § 279dBeitragszahlung im Beitrittsgebiet § 279e(weggefallen) § 279f(weggefallen) § 279gSonderregelungen bei Altersteilzeit-
beschäftigten § 280Höherversicherung für Zeiten vor 1998 § 281Nachversicherung § 281a(weggefallen) § 281bVerordnungs-
ermächtigung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 276b SGB VI
Entscheidung zu § 276b SGB VI in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 276b SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 444 (Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung)