Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Elfter Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 114 - 135) |
1Bei Beschäftigten, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, ist bis zum 31. Dezember 2023 beitragspflichtige Einnahme BE in dieser Beschäftigung der Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet:
[image:2022/2022I09713.gif|Formel (BGBl. 2022 I S. 971)].
2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und FÜ der Faktor, der berechnet wird, indem der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. 3Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. 4Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor FÜ 0,7509. 5Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023 ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 6Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Hinweis der Redaktion:Zum Anwendungsbereich siehe § 276b SGB VI.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.10.2022 | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 28.06.2022 |
fähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches § 125Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs § 126Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern § 127(weggefallen) § 128Außerordentliche Hemmung der Verjährung § 129Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmer-
vereinigungen für die Sozialversicherungs-
wahlen im Jahr 2023 § 130Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren § 131Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren § 132(weggefallen) § 133Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger § 134Übergangsregelung zum Übergangsbereich § 135Bericht zur Einführung eines Betriebsstätten-
verzeichnisses
Rechtsprechung zu § 134 SGB IV
Querverweise
Auf § 134 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
- § 28a (Meldepflicht)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 454 (Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 226 (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Beiträge
- § 276b (Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich)