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Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Elfter Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 114 - 135)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IV (https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IV
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__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
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§ 131
Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren

1Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam sind in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. 2Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. 3Satz 1 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 vereinbarten Tätigkeit.

Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz) vom 24.02.2021 (BGBl. I S. 274), in Kraft getreten am 04.03.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
04.03.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz)24.02.2021BGBl. I S. 274

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Rechtsprechung zu § 131 SGB IV

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