Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Elfter Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 114 - 135) |
Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden.
Vorschrift eingefügt durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 |
vereinigungen für die Sozialversicherungs-
wahlen im Jahr 2023 § 130Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren § 131Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren § 132(weggefallen) § 133Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger § 134(weggefallen) § 135Bericht zur Einführung eines Betriebsstätten-
verzeichnisses
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Rechtsprechung zu § 126 SGB IV
2 Entscheidungen zu § 126 SGB IV in unserer Datenbank:
- SG Dresden, 14.11.2007 - S 15 KR 360/05
Geringfügige Beschäftigung - Kurzfristige Beschäftigung von Prospektausträgern ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2012 - L 8 AL 503/10