Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
Zweiter Titel - Beiträge (§§ 275a - 281b) |
(1) 1Bei der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht. 2§ 181 Abs. 4 bleibt unberührt. 3Für Personen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der Durchführung der Nachversicherung und der Erstattung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde gelegt.
(2) 1Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 3 als nachversichert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt worden sind. 2Die Religionsgesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.
(3) 1Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten
2Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht. 3§ 181 Abs. 4 bleibt unberührt.
grenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024 § 275bVerordnungs-
ermächtigung § 275c(weggefallen) § 276Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung § 276aArbeitgeberanteil bei Versicherungs-
freiheit § 276bÜbergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich § 276c(weggefallen) § 277Beitragsrecht bei Nachversicherung § 277aDurchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet § 278Mindestbeitrags-
bemessungsgrundlage für die Nachversicherung § 278aMindestbeitrags-
bemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet § 279Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern § 279aBeitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet § 279bBeitragsbemessungs-
grundlage für freiwillig Versicherte § 279cBeitragstragung im Beitrittsgebiet § 279dBeitragszahlung im Beitrittsgebiet § 279e(weggefallen) § 279f(weggefallen) § 279gSonderregelungen bei Altersteilzeit-
beschäftigten § 280Höherversicherung für Zeiten vor 1998 § 281Nachversicherung § 281aZahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgung-
sausgleichs im Beitrittsgebiet § 281bVerordnungs-
ermächtigung