Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
| Zweiter Titel - Beiträge (§§ 275a - 281b) |
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Fassung aufgrund des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) | 17.07.2017 |
freiheit § 276bÜbergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich § 276c(weggefallen) § 277Beitragsrecht bei Nachversicherung § 277aDurchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet § 278Mindestbeitrags-
bemessungsgrundlage für die Nachversicherung § 278aMindestbeitrags-
bemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet § 279Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern § 279aBeitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet § 279b(weggefallen) § 279cBeitragstragung im Beitrittsgebiet § 279dBeitragszahlung im Beitrittsgebiet § 279e(weggefallen) § 279f(weggefallen) § 279gSonderregelungen bei Altersteilzeit-
beschäftigten § 280Höherversicherung für Zeiten vor 1998 § 281Nachversicherung § 281a(weggefallen) § 281bVerordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 278a SGB VI
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