Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   
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§ 18
Konzern und Konzernunternehmen

(1) 1Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. 2Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. 3Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

Rechtsprechung zu § 18 AktG

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Querverweise

Auf § 18 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 
      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
        Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
          § 8 (Wählbarkeit)
        Konzernbetriebsrat
          § 54 (Errichtung des Konzernbetriebsrats)
     
      Jugend- und Auszubildendenvertretung
        Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 73a (Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Allgemeine Berichtspflichten
            Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
              § 47 (Anzeigepflichten)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        2. Steuerfreie Einnahmen
          § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          d) Nichtselbständige Arbeit
            § 19a (Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
        2. Kreditgeschäft
          § 19 (Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage
          § 54 (Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 105 (Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern)
Was ist das?

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