Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) 1Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. 2Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. 3Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.
(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
Rechtsprechung zu § 18 AktG
584 Entscheidungen zu § 18 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17
Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im ...
- LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17
- BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18
Konzernbetriebsrat - Kreis als Konzernspitze
Zum selben Verfahren:
- ArbG Detmold, 11.05.2016 - 3 BV 28/14
Errichtung eines Konzernbetriebsrates für die privatrechtlich organisierten ...
- LAG Hamm, 04.05.2018 - 13 TaBV 76/16
Errichtung eines Konzernbetriebsrats für privatrechtlich organisierte Unternehmen ...
- ArbG Detmold, 11.05.2016 - 3 BV 28/14
- BSG, 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht selbständig Tätiger für nur einen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.09.2009 - L 1 RA 301/05
Rentenversicherungspflicht, arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.09.2009 - L 1 RA 301/05
- BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 56/10
Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft - ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 - 11 BV 184/08
Aufsichtsratswahl, Konzernvermutung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG
- LAG Düsseldorf, 12.05.2010 - 7 TaBV 88/09
Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat einer Konzern-Aktiengesellschaft; ...
- ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 - 11 BV 184/08
§ 18 AktG in Nachschlagewerken
- § 18 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewinnabführungsvertrag
Konzernhaftung
Konzern
Querverweise
Auf § 18 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Verbundene Unternehmen)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 8 (Wählbarkeit)
- Konzernbetriebsrat
- § 54 (Errichtung des Konzernbetriebsrats)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73a (Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht)
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 2 (Konzern)
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- § 12a (Arbeitnehmerähnliche Personen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Allgemeine Berichtspflichten
- Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
- § 47 (Anzeigepflichten)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Zusammenschlusskontrolle
- § 36 (Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 27 (Versicherungsfreie Beschäftigte)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7e (Insolvenzschutz)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 1 (Beschäftigte)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2. Kreditgeschäft
- § 19 (Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18)
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
- Erster Unterabschnitt
- § 4 (Anlagegrenzen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage
- § 54 (Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Wasserentnahmeentgelt
- § 105 (Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern)