Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) 1Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. 2Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. 3Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.
(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 18 AktG
632 Entscheidungen zu § 18 AktG in unserer Datenbank:
- BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18
Konzernbetriebsrat - Kreis als Konzernspitze
Zum selben Verfahren:
- ArbG Detmold, 11.05.2016 - 3 BV 28/14
Errichtung eines Konzernbetriebsrates für die privatrechtlich organisierten ...
- LAG Hamm, 04.05.2018 - 13 TaBV 76/16
Errichtung eines Konzernbetriebsrats für privatrechtlich organisierte Unternehmen ...
- ArbG Detmold, 11.05.2016 - 3 BV 28/14
- OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.11.2025 - II ZB 9/23
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen im Verfahren über ...
- LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17
Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im ...
- BGH, 18.11.2025 - II ZB 9/23
- BAG, 13.05.2026 - 7 ABR 7/25
Qualifizierter Betriebsteil - ausländischer Hauptbetrieb
- OLG Frankfurt, 23.02.2021 - 21 W 134/20
Deutsche Wohnen SE: Beschwerden im aktienrechtlichen Statusverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 O 63/17
Deutsche Wohnen SE: Kein mitbestimmter Aufsichtsrat erforderlich
- OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18
Deutsche Wohnen AG: Statusfeststellungsverfahren zur Zusammensetzung des ...
- LG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 O 63/17
§ 18 AktG in Nachschlagewerken
- § 18 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewinnabführungsvertrag
Konzernhaftung
Konzern
Querverweise
Auf § 18 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Verbundene Unternehmen)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 8 (Wählbarkeit)
- Konzernbetriebsrat
- § 54 (Errichtung des Konzernbetriebsrats)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73a (Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht)
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 2 (Konzern)
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- § 12a (Arbeitnehmerähnliche Personen)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Zusammenschlusskontrolle
- § 36 (Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 27 (Versicherungsfreie Beschäftigte)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7e (Insolvenzschutz)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 1 (Beschäftigte)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2. Kreditgeschäft
- § 19 (Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18)
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
- Erster Unterabschnitt
- § 4 (Anlagegrenzen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage
- § 54 (Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Wasserentnahmeentgelt
- § 105 (Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern)