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Deutschland

Drittelbeteiligungsgesetz
(Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat)

Artikel 1 des Gesetzes vom 18.05.2004 (BGBl. I S. 974), in Kraft getreten am 28.05.2004 bzw. 01.07.2004

zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2021 (BGBl. I S. 3311) m.W.v. 12.08.2021

Teil 1

§ 1Erfasste Unternehmen

§ 2Konzern

§ 3Arbeitnehmer, Betrieb

Teil 2
Aufsichtsrat (§§ 4 - 12)

§ 4Zusammensetzung

§ 5Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

§ 6Wahlvorschläge

§ 7Ersatzmitglieder

§ 7aNichterreichen des Geschlechteranteils

§ 8Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats

§ 9Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung

§ 10Wahlschutz und Wahlkosten

§ 11Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

§ 12Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

Teil 3

§ 13Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 14Verweisungen

§ 15Übergangsregelung

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