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Drittelbeteiligungsgesetz

   Teil 2 - Aufsichtsrat (§§ 4 - 12)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ DrittelbG (https://dejure.org/gesetze/DrittelbG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ DrittelbG
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittelbeteiligungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/DrittelbG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittelbeteiligungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 6
Wahlvorschläge

1Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. 2Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

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Rechtsprechung zu § 6 DrittelbG

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