Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,28929
LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14 (https://dejure.org/2015,28929)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14 (https://dejure.org/2015,28929)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. März 2015 - 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14 (https://dejure.org/2015,28929)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,28929) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 24 KSchG, § 23 KSchG, § 15 KSchG, § 117 Abs 2 BetrVG, § 4 KSchG
    Luftverkehrsbetrieb als Betrieb iSd. KSchG - Anwendbarkeit des § 15 KSchG auf Mitglieder/Ersatzmitglieder einer nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichteten Personalvertretung - Auslegung eines "erweiterten Wurmfortsatzes"

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 24 KSchG, § 23 KSchG, § 15 KSchG, § 117 Abs 2 BetrVG, § 4 KSchG, § 6 KSchG, § 256 ZPO
    Luftverkehrsbetrieb als Betrieb iSd. KSchG - Anwendbarkeit des § 15 KSchG auf Mitglieder/Ersatzmitglieder einer nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichteten Personalvertretung - Auslegung eines "erweiterten Wurmfortsatzes"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Luftverkehrsbetrieb der easyJet Company Limited als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes; Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines Flugkapitäns aufgrund nachwirkenden Kündigungsschutzes zugunsten des Ersatzmitgliedes der Personalvertretung; Grundsätze zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehrsbetrieb als Betrieb iSd. KSchG - Anwendbarkeit des § 15 KSchG auf Mitglieder/Ersatzmitglieder einer nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichteten Personalvertretung - Auslegung eines "erweiterten Wurmfortsatzes"

  • rechtsportal.de

    Luftverkehrsbetrieb der easyJet Company Limited als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06

    Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14
    Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb in Betracht, wenn etwa der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11, Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 23; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 35).

    Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 23; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 35).

    Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine ganz konkrete Kündigungserklärung für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 24).

    Das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird hierdurch regelmäßig nicht bzw. nur geringfügig berührt und muss unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 6 KSchG zurücktreten (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 24).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23. April 2008 (2 AZR 699/06, Rn. 25) angenommen hat, aus dem im Zusammenhang mit einer früheren Kündigung angekündigten Weiterbeschäftigungsantrag werde die Intention des Klägers hinreichend deutlich, sich auch gegen weitere Beendigungstatbestände zu wehren, betraf das eine Sonderkonstellation.

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14
    (vgl. dazu BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 30).

    aa) Ein innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung erhobener Antrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, mit dem der Arbeitnehmer die Wirksamkeit jeglichen Auflösungstatbestands negiert, wahrt allerdings auch nach neuer Rechtslage in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG jedenfalls dann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG für eine erst nach deren Ablauf in den Prozess eingeführte Kündigung, wenn sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit der weiteren Kündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz berufen und einen auf sie bezogenen, dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG angepassten Antrag gestellt hat (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 34).

    Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb in Betracht, wenn etwa der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11, Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 23; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 35).

    Das durch § 4 Satz 1, § 7 KSchG geschützte Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird in diesen Fällen durch die "Verlängerung" der Anrufungsfrist nicht stärker berührt als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 KSchG (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 36).

    Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 23; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 35).

  • BAG, 16.03.1994 - 8 AZR 97/93

    Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und allgemeiner Feststellungsantrag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14
    (a) Ob im Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist ein Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO vorliegt, mit dem das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und damit jeglicher Auflösungstatbestand negiert wird, ist im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BAG Urteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93; 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94, Rn. 31).

    Befasst sich die Begründung bei dieser Formulierung ausschließlich mit der Frage, ob eine vom Arbeitgeber ausgesprochene bestimmt bezeichnete Kündigung wirksam ist, so liegt regelmäßig kein über die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG hinaus erweiterter Streitgegenstand vor (vgl. BAG 16. März 1994 - 8 AZR 97/93; auch schon BAG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93; 28. Februar 1995 - 5 AZB 24/94).

    Nicht ausreichen lassen hat das BAG in der Entscheidung vom 16. März 1994 (8 AZR 97/93) auch einen innerhalb der Frist des § 4 KSchG angekündigten Antrag, der auf die Feststellung gerichtet war, dass "das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom ... noch durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst" sei.

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 902/06

    Kündigungsschutzgesetz - Anwendungsbereich

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes allerdings grundsätzlich - sofern eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes kein anderes Ergebnis gebietet - nur auf in Deutschland gelegene Betriebe Anwendung (vgl. BAG 26. März 2009 - 2 AZR 883/07, Rn. 13; 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06, Rn. 18; bestätigt durch BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 32).

    Das ergibt die am Wortlaut, an der Systematik und der Entstehungsgeschichte sowie an Sinn und Zweck des § 23 KSchG orientierte Auslegung (im Einzelnen BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06, Rn. 23 ff.).

    Diese hat der Gesetzgeber einer eigenständigen Regelung zugeführt und damit diese Sachverhalte unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten mit einem Anknüpfungspunkt in der Bundesrepublik Deutschland versehen (vgl. BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06, Rn. 25).

  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14
    Befasst sich die Begründung bei dieser Formulierung ausschließlich mit der Frage, ob eine vom Arbeitgeber ausgesprochene bestimmt bezeichnete Kündigung wirksam ist, so liegt regelmäßig kein über die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG hinaus erweiterter Streitgegenstand vor (vgl. BAG 16. März 1994 - 8 AZR 97/93; auch schon BAG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93; 28. Februar 1995 - 5 AZB 24/94).

    Er hat keine eigene prozessrechtliche Bedeutung (vgl. BAG 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93, Rn. 29).

  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 426/04

    Kündigungsschutzklage - allgemeine Feststellungsklage - Streitgegenstand

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14
    Dabei kommt es auf den gestellten Antrag und/oder darauf an, was der Kläger erkennbar gewollt hat (vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04, Rn. 24).

    Es kommt dann nicht darauf an, welche Formulierung der Arbeitnehmer seinem Klageantrag gegeben hat (vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04, Rn. 27).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - 26 Sa 667/13

    Tarifvertraglicher Kündigungsschutz eines Auszubildenden (Wahlbewerber) während

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14
    Es bleibt dahingestellt, ob nicht auch über § 58 TV PV ein Kündigungsschutz nach § 15 KSchG eingeschlossen ist (zu einer entsprechenden Auslegung einer Tarifnorm vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. September 2013 - 26 Sa 667/13).(Rn.49).

    3) Es kann daher dahinstehen, ob nicht auch über § 58 TV PV ein Kündigungsschutz nach § 15 KSchG eingeschlossen ist (zu einer entsprechenden Auslegung einer Tarifnorm vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. September 2013 - 26 Sa 667/13).

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14
    Es wird insoweit zwar als ausreichend angesehen, wenn sich von dem vorgetragenen Prozessstoff her gesehen - auch ohne dass durch den Kläger noch ausdrücklich darauf hingewiesen wird - die Möglichkeit eines weiteren Beendigungsgrundes deutlich wird (vgl. BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96, Rn. 27).
  • LAG Hessen, 04.10.1983 - 3 Sa 215/83
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14
    LAG Frankfurt 4. Oktober 1983 - 3 Sa 215/83; GK/Franzen 10. Aufl. 2014 § 117 BetrVG Rn. 20).
  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 949/07

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14
    4) Da die Kündigung vom 16. Januar 2013 danach bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 KSchG geregelten Gründen unwirksam ist, kommt eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Beklagten nicht in Betracht (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 949/07, Rn. 15).
  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 6/11

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. §

  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 320/01

    Betriebsübergang - Schuhproduktion

  • BAG, 28.02.1995 - 5 AZB 24/94

    Rechtsweg - Präklusion durch früheren Kündigungsschutzrechtsstreit

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

  • BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12

    Befristung einer Arbeitszeitverringerung - Inhaltskontrolle

  • BVerfG, 12.02.2014 - 1 BvL 7/11

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des

  • BAG, 11.06.2013 - 1 ABR 32/12

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • BAG, 26.04.2007 - 8 AZR 695/05

    Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00

    Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage

  • BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94

    Verhältnis Kündigungsschutzklage - allgemeiner Feststellungsantrag; beschränkte

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 883/07

    Kleinbetriebsklausel - Ausländischer Betriebsteil

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 809/12

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

    Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 601/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

    Selbst wenn es sich bei dem Betriebsbegriff des § 24 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 KSchG um einen eigenständigen Betriebsbegriff handelt (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, Rn. 57), modifiziert die Norm doch lediglich den Betriebsbegriff des § 23 Abs. 1 KSchG (LAG C.-Brandenburg 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14, Rn. 41; Linck/Krause/Bayreuther, 16. Aufl. 2019, § 24 Rn. 8 m. w. N.).

    Es genügte die Anwendung deutschen Rechts nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (so LAG C.-Brandenburg 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14, Rn. 40 f.).

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 598/21

    Wirksamer Widerruf einer TRI-Zulage für Ausbildungspiloten; Wirksamer Widerruf

    Selbst wenn es sich bei dem Betriebsbegriff des § 24 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 KSchG um einen eigenständigen Betriebsbegriff handelt (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, Rn. 57), modifiziert die Norm doch lediglich den Betriebsbegriff des § 23 Abs. 1 KSchG (LAG Berlin-Brandenburg 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14, Rn. 41; Linck/Krause/Bayreuther, 16. Aufl. 2019, § 24 Rn. 8 m. w. N.).

    Es genügte die Anwendung deutschen Rechts nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (so LAG Berlin-Brandenburg 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14, Rn. 40 f.).

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2022 - 7 Sa 404/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

    Auch wenn es sich bei dem Betriebsbegriff des § 24 Abs. 1 iVm. Abs. 2 KSchG um einen eigenständigen Betriebsbegriff handelt (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, Rn. 57), modifiziert die Norm doch lediglich den Betriebsbegriff des § 23 Abs. 1 KSchG (LAG Berlin-Brandenburg 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14, Rn. 41; Linck/Krause/Bayreuther, 16. Aufl. 2019, § 24 Rn. 8 mwN.).

    Es genügte die Anwendung deutschen Rechts nach den Regeln des internationalen Privatrechts (so LAG Berlin-Brandenburg 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14, Rn. 40 f.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht