Betriebsverfassungsgesetz
| Fünfter Teil - Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten (§§ 114 - 118) |
| Zweiter Abschnitt - Luftfahrt (§ 117) |
(1) 1Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. 2Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.
(2) 1Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. 2Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. 3Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.
Hinweis der Redaktion:Wortlautkorrektur in Absatz 2 Satz 2: "mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen" statt "mit der nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen" in der amtlichen Neubekanntmachung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2019 | Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) | 18.12.2018 |
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Rechtsprechung zu § 117 BetrVG
831 Entscheidungen zu § 117 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 13.05.2026 - 7 ABR 7/25
Qualifizierter Betriebsteil - ausländischer Hauptbetrieb
Zum selben Verfahren:
- ArbG Köln, 29.02.2024 - 3 BV 7/23
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.10.2024 - 11 TaBV 295/24
Betriebsratswahl bei ausländischer Fluggesellschaft - Stationierungsort BER ist ...
- LAG Köln, 05.09.2025 - 9 TaBV 27/24
Betriebsteil; betriebsratsfähige Organisationseinheit; ausländisches ...
- BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19
Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin
Zum selben Verfahren:
- ArbG Düsseldorf, 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18
- LAG Düsseldorf, 13.03.2019 - 12 Sa 631/18
Flugbetrieb: Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz - Betriebsübergang - ...
- BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 295/19
Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung
- LAG Hessen, 03.09.2018 - 16 TaBVGa 86/18
Ein Anspruch des Arbeitgebers darauf, die von einem Wahlvorstand eingeleitete ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Frankfurt/Main, 18.04.2018 - 14 BVGa 206/18
Abbruch Betriebsratswahl für Flugbetrieb
- ArbG Frankfurt/Main, 18.04.2018 - 14 BVGa 206/18
Querverweise
Auf § 117 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- § 4a (Tarifkollision)