(1) 1Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. 2Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) 1Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. 2Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. 3Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Rechtsprechung zu § 4 TVG
8.773 Entscheidungen zu § 4 TVG in unserer Datenbank:
- BAG, 13.12.2023 - 5 AZR 259/22
Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung
- BAG, 13.12.2023 - 5 AZR 307/22
Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung
- BAG, 15.11.2023 - 10 AZR 163/23
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 Sa 32/23
Tariflicher Zuschuss zum Krankengeld im Speditionsgewerbe Baden-Württemberg und ...
- LAG Thüringen, 07.11.2023 - 1 Sa 36/23
- BAG, 13.05.2020 - 4 AZR 489/19
Grenzen der tariflichen Regelungsmacht - Ansprüche nur bei "arbeitsvertraglicher ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 17.01.2019 - 5 Sa 404/18
Tarifbindung
- LAG Hessen, 17.01.2019 - 5 Sa 404/18
- BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 43/18
Verfallklausel - Mindestlohn - Urlaubsentgelt
- BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 128/22
Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 10.11.2021 - 9 Sa 39/21
Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung
- LAG Hamburg, 10.11.2021 - 9 Sa 39/21
Querverweise
Auf § 4 TVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Luftfahrt
- § 117 (Geltung für die Luftfahrt)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
- § 233 (Regulierte Pensionskassen)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
- Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger
- § 97 (Annahmestellen)
- Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
- § 98a (Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 69 (Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 2. - Pensionskassen
- § 118b (Anzuwendende Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 TVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 613a I 2, 3 (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)