(1) 1Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrages und seiner Änderungen zu übersenden; sie haben ihm das Außerkrafttreten eines jeden Tarifvertrages innerhalb eines Monats mitzuteilen. 2Sie sind ferner verpflichtet, den Obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei je drei Abschriften des Tarifvertrages und seiner Änderungen zu übersenden und auch das Außerkrafttreten des Tarifvertrages innerhalb eines Monats mitzuteilen. 3Erfüllt eine Tarifvertragspartei die Verpflichtungen, so werden die übrigen Tarifvertragsparteien davon befreit.
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 einer Übersendungs- oder Mitteilungspflicht nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig genügt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, der gegenüber die Pflicht nach Absatz 1 zu erfüllen ist.
Fassung aufgrund der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
| 28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 |
parteien § 3Tarifgebundenheit § 4Wirkung der Rechtsnormen § 4aTarifkollision § 5Allgemein-
verbindlichkeit § 6Tarifregister § 7Übersendungs- und Mitteilungspflicht § 8Bekanntgabe des Tarifvertrags § 9Feststellung der Rechtswirksamkeit § 10Tarifvertrag und Tarifordnungen § 11Durchführungs-
bestimmungen § 12Spitzen-
organisationen § 12aArbeitnehmerähnliche Personen § 12b(weggefallen) § 13Inkrafttreten
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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 7 TVG
| 02.08.1977 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Abs. 1-5 und 7 des Tarifvertragsgesetzes) | BGBl. I S. 1547 |