Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
(1) 1Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. 2Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. 3Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. 4Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. 5Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2004 | Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt | 24.12.2003 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 13 KSchG
2.055 Entscheidungen zu § 13 KSchG in unserer Datenbank:
- LAG Sachsen, 01.11.2021 - 1 Sa 330/20
Annahmeverzug - Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers - Auflösungsantrag - ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 3 Sa 98/20
Fristlose Kündigung - sexuelle Belästigung - Kündigungserklärungsfrist - ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2023 - 5 Sa 135/22 Corona
Abfindung - Ablehnung eines Angebots - Abwicklungsvereinbarung - ...
- BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 490/14
Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG - Frist
- ArbG Bonn, 23.04.2026 - 1 Ca 2150/25
- LAG Baden-Württemberg, 12.07.2023 - 10 Sa 78/22
Zurückweisung von Vorbringen - Nachweispflicht bzgl. des bei der Kündigung eines ...
- ArbG Berlin, 25.03.2026 - 60 Ca 12322/25
Kündigung der PR-Chefin der Fraktion Die Linke im Berliner Abgeordnetenhaus ...
- LAG Köln, 26.01.2023 - 8 Sa 473/22
Teilweise Unzulässigkeit der Berufung; Kündigung wegen falscher Anschuldigungen ...
- ArbG Düsseldorf, 18.05.2021 - 5 Ca 5895/20
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2014 - L 9 AL 49/14
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen bei einer vom Arbeitgeber gezahlten ...
Querverweise
Auf § 13 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Schlußbestimmungen
- § 23 (Geltungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 KSchG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 138 (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) (zu § 13 II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 626 (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)