Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
(1) 1Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. 2Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. 3Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 9 KSchG
3.213 Entscheidungen zu § 9 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 4/18
Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2017 - 4 Sa 329/16
Insolvenzrechtliche Einordnung eines Abfindungsanspruchs
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2017 - 4 Sa 329/16
- LAG Niedersachsen, 07.07.2026 - 9 Ta 83/26
Änderung von Prozesskostenhilfe; Abfindung; Schonvermögen; Weiterer Freibetrag; ...
- BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22
Auflösungsantrag - Wahlbewerber
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 06.10.2021 - 13 Sa 1199/20
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei außerordentlicher Kündigung; Unzulässige ...
- LAG Niedersachsen, 08.11.2023 - 13 Sa 866/22
Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen ...
- LAG Niedersachsen, 06.10.2021 - 13 Sa 1199/20
- ArbG Düsseldorf, 24.07.2017 - 9 Ca 5771/16
Personalkompetenz als ein wesentlicher Teil der Tätigkeit des Angestellten zur ...
- BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20
Auflösungsantrag des Arbeitgebers wegen übler Nachrede
- LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20
- ArbG Berlin, 31.07.2015 - 28 Ca 6964/15
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach sozialwidriger Kündigung - ...
Querverweise
Auf § 9 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 5. Besondere Pflichten
- § 25a (Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 KSchG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850i I (Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte) (zu §§ 9 ff)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 Nr. 9 [Steuerfreie Einnahmen]